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By Dennis Bock

Im Band zum Besonderen Teil – Vermögensdelikte sind thirteen „große Fälle“ abgedruckt, die sich an aktuellen und klassischen Entscheidungen der höchsten Gerichte orientieren. Entsprechend den Anforderungen im Ersten Juristischen Staatsexamen werden so zum einen das examensrelevante Wissen im strafrechtlichen Pflichtfachbereich als auch die Technik der Falllösung wiederholt und vertieft. Klausurtypische Querverbindungen von Allgemeinem Teil und Besonderem Teil kommen dabei nicht zu kurz. Neben vollständig ausformulierten Lösungsvorschlägen enthält das Werk wertvolle Tipps zur Klausurtaktik und zur Vertiefung des materiellen Strafrechts, insbesondere anhand der Rechtsprechung. Der Band zu den Vermögensdelikten wird ergänzt durch einen zum „Allgemeinen Teil“ und einen zum „Besonderen Teil - Nichtvermögensdelikte“. Die Gesamtreihe befähigt zu einer vollständigen, eigenverantwortlichen Examensvorbereitung im materiellen Strafrecht.

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76 77 Lösungshinweise 47 2. Subjektiver Tatbestand B handelte vorsätzlich. Er müsste ferner mit der Absicht rechtswidriger Zueignung gehandelt haben. Fraglich ist, ob B die Sache mindestens vorübergehender in den eigenen Güterbestand einordnen, sich also eine eigentumsähnliche Herrschaft (se ut dominum gerere; vgl. § 903 BGB) anmaßen wollte. B wollte nämlich das Leergut als solches nicht nutzen, sondern es gegen das Flaschenpfand gewissermaßen „eintauschen“, wenn auch woanders.  d. § 242 I StGB jenseits der Sachsubstanz reicht.

50 Jäger JuS 2000, 1167 (1171). 42 40 2 Übungsfall 2 „Gratis Tanken und Kiffen“ Für die erstere Auffassung spricht, dass eine Verurteilung wegen versuchten Betrugs nicht zum Ausdruck bringt, dass sich der Täter die Sache tatsächlich zugeeignet hat bzw. es zu einer Gewahrsamsbegründung beim Täter tatsächlich gekommen ist.  M.  d. § 246 StGB51 derart niedrig (Manifestation des Zueignungswillens), dass der Unrechtsgehalt der vollendeten Unterschlagung nicht über den des versuchten Betrugs hinausreicht, was sich auch in dem selbst beim Versuch schärferen Strafrahmen des Betrugs zeigt.

Andere Handhabung vertretbar. Nach AG Flensburg NStZ 2006, 101 (Anm. Kudlich JA 2006, 571; Geppert JK 2006 StGB § 242/24). 76 77 Lösungshinweise 47 2. Subjektiver Tatbestand B handelte vorsätzlich. Er müsste ferner mit der Absicht rechtswidriger Zueignung gehandelt haben. Fraglich ist, ob B die Sache mindestens vorübergehender in den eigenen Güterbestand einordnen, sich also eine eigentumsähnliche Herrschaft (se ut dominum gerere; vgl. § 903 BGB) anmaßen wollte. B wollte nämlich das Leergut als solches nicht nutzen, sondern es gegen das Flaschenpfand gewissermaßen „eintauschen“, wenn auch woanders.

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