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By Ralph Kramer, Frank K. Peter

Das Buch stellt das komplette Insolvenzrecht für Studenten der Wirtschaftswissenschaften dar und geht auf die wichtigsten klausurrelevanten Themenfelder ein. Der Stoff wird anhand zahlreicher Beispiele und Fälle anschaulich vermittelt. Wiederholungsfragen in jedem Kapitel vertiefen das Wissen.

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Insolvenzrecht: Grundkurs für Wirtschaftswissenschaftler

Das Buch stellt das komplette Insolvenzrecht für Studenten der Wirtschaftswissenschaften dar und geht auf die wichtigsten klausurrelevanten Themenfelder ein. Der Stoff wird anhand zahlreicher Beispiele und Fälle anschaulich vermittelt. Wiederholungsfragen in jedem Kapitel vertiefen das Wissen.

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H. Verfügungsverbote, die nicht nur dem Schutz bestimmter Personen dienen, sondern eine Veräußerung im interesse der Allgemeinheit verbindern sollen. Diese sind auch im Insolvenzverfahren wirksam. d. § 136 BGB, insbesondere solche aufgrund einstweiliger Verfügung gemäß §§ 935, 938 ZPO. Verfügungen des Schuldners selbst über einen Gegenstand, der zur Insolvenzmasse gehört, sind gemäß § 81 Abs. 1 S. 1 InsO nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam. Es handelt sich hierbei um eine absolute Unwirksamkeit, d.

Auch Ansprüche des Finanzamts bzw. der Sozialversicherungsträger fallen grundsätzlich hierunter. 5 Nachrangige Gläubiger Nachrangige Insolvenzgläubiger kommen erst zum Zuge, wenn nach der Befriedigung aller anderen Gläubiger noch ein restliches Vermögen vorhanden ist, vgl. § 39 InsO. Ein bekannter Anwendungsfall sind Gläubiger aus Gesellschafterdarlehen. In der Praxis haben sich spezielle Kanzleien durchgesetzt, welche ausschließlich Gläubiger im Insolvenzverfahren vertreten (sog. Boutiquen). Hierzu ist eine branchenorientierte Vorgehensweise unabdingbar, um Forderungen, soweit wie möglich, zu realisieren.

Das rechtliche Interesse liegt auch dann nicht vor, wenn die Forderung zweife1sfrei vollständig dinglich gesichert ist, z. B. durch eine Grundschuld. Auch fehlt es an einem rechtlichen Interesse, wenn die Forderung des antragstellenden Gläubigers, wie im Beispiel dargestellt, nur gering ist, oder aber der Antragsteller durch seinen Insolvenzantrag, obwohl seine Hauptforderung bereits beglichen ist, diesen nur noch wegen Zinsen oder offenen Kosten weiterverfolgt. Ebenfalls kann es am rechtlichen Interesse bereits dann fehlen, wenn der Gläubiger vor Stellung des Insolvenzantrages keine zumutbaren und von vornherein nicht aussichtslosen Vollstreckungsmaßnahmen im Rahmen der Einzelzwangsvollstreckung unternommen hat.

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